Können das Ein-Platz-Prinzip im Sport und die Doppelrolle von Sportverbänden als Verwalter und Vermarkter aus kartellrechtlicher Perspektive noch weiter aufrechterhalten werden?
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Abstract
Sowohl das Ein-Platz-Prinzip als auch die Doppelrolle von Sportverbänden als regulatorischer Verwalter und kommerzieller Vermarkter fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der grundrechtlich (Art. 9 I GG) und unionsrechtlich (Art. 11 GrCh und Art. 12 EMRK) verankerten Verbandsautonomie. Ebendiese sportrechtlichen Grundprinzipien können zwar als solche nicht abschließend rechtlich bewertet werden, sie sind jedoch im Grundsatz als wettbewerbskonform einzustufen. Anders verhält es sich hingegen bei einzelnen Maßnahmen, welche die monopolistische Sonderrolle der Sportverbände absichern sollen. So wurde in zahlreichen Gerichtsverfahren entschieden, dass die einzelnen Maßnahmen und allgemeinen Verbandsregelungen Eingriffe in den sportrechtlichen Wettbewerb darstellten und aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit auch nicht durch den Meca-Medina-Test gerechtfertigt waren. Im Zuge dessen kommen insbesondere dem ISU-Verfahren (Rs. C-124/21) sowie dem Super League Verfahren (Rs. C-333/21) erhebliche Bedeutung zu.
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